Die Kündigungsschutzklage


Sinn, Zweck und Frist

Mit der Kündigungsschutzklage muss der Arbeitnehmer eine rechtswidrige Kündigung gerichtlich angreifen. Nur durch die Kündigungsschutzklage verhindert der Arbeitnehmer das Wirksamwerden einer rechtswidrigen Kündigung. Die Klage muss binnen 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden. Erhebt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage oder verpasst die Frist wird jede schriftliche Kündigung Kraft Gesetz rechtmäßig und damit wirksam. Hierdurch wird das Arbeitsverhältnis definitiv beendet.

Wird der Kündigungsschutzprozess gewonnen, stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Ohne wirksame Kündigung bestand das Arbeitsverhältnis dann durchgängig fort. Entsprechend muss auch der Lohn gezahlt werden. Um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen, muss binnen 3 Wochen nach Kündigungszugang die Kündigungsschutzklage zwingend erhoben werden. Es gibt keinen anderen Weg die Unwirksamkeit der Kündigung ohne das Mitwirken des Arbeitgebers feststellen zu lassen.

Durch die Kündigungsschutzklage gelangt der Arbeitnehmer in den Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht. In diesem Prozess wird die Wirksamkeit oder die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Jeder Kündigungsschutzprozess teilt sich mindesten in den Gütetermin und den Kammertermin auf.


Der Kündigungsschutzprozess

Der Gütetermin dient allein der Möglichkeit, eine schnelle und einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erzielen. Meist regelnd die Parteien hierbei eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung einer Abfindung. Der Gütetermin wird nur durch den hauptamtlichen Richter geleitet.

Im Kammertermin wiederum entscheiden zwei zusätzliche ehrenamtliche Richter über die Wirksamkeit der Kündigung. Einer dieser Richter kommt von der Seite der Arbeitnehmer. Der andere Richter kommt von Seiten der Arbeitgeber. Hierdurch sollen praktische Erfahrungen und Kenntnisse aus dem Arbeitsleben mit in den Prozess und in das Urteil einfließen. Alle drei Richter entscheiden am Ende gleichberechtigt.


Die Kosten

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht besitzen, übernimmt diese in der Regel Ihre Anwaltskosten. Anwaltskosten der Gegenseite müssen Sie in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht nicht zahlen. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und nicht über genügend Einkommen und Vermögen verfügen, könne Sie für die Erhebung der Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe beantragen. Ihre Anwaltskosten werden dann aus der Staatskasse gezahlt. Der Antrag wird mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage gestellt. Hierzu müssen Sie lediglich ein entsprechendes Formular mit einer Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen.


Service für Sie

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